Shiny Flakes: Verfahren gegen Besteller eingestellt

Auch wenn das Urteil gegen den Betreiber des Online-Drogen-Shops “Shiny Flakes” seit mehr als einem Jahr gesprochen ist, werden noch immer Ermittlungsverfahren gegen die Besteller eingeleitet. Tatvorwurf ist jeweils ein Verstoß gegen das BtMG, genauer: Erwerb von Betäubungsmittel oder gar Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Excel-Tabelle führt zu (vermeintlichen) Bestellern

Hintergrund ist eine bei dem Betreiber von “Shiny Flakes” sichergestellte Festplatte. Auf dieser konnten umfangreiche Excel-Tabellen festgestellt werden, in denen er – wie bei jedem normalen Online-Shop üblich  – Namen und Anschriften der Besteller sowie den aktuellen Versandstatus und die Menge der georderten Drogen vermerkt hat.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig arbeitet diese Listen ab, und leitet gegen die einzelnen Personen Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßges gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Je nach Art und Menge der (vermeintlich) bestellten Drogen, besteht der Verdacht des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln oder – gerade bei größeren Mengen – auch der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Insbesondere dann, wenn es sich um eine “nicht geringe Menge” handelt, liegt der Verdacht einer Straftat vor, die mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Shiny Flakes: Verfahren gegen Besteller eingestellt

Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts

Wer als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhält, sollte aber in jedem Fall von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Schon gar nicht sollte voreilig (und ohne Akteneinsicht) eine Aussage gegenüber der  Polizei abgegeben werden oder die Bestellung gar eingeräumt werden.

Denn in den meisten Fällen muss die Staatsanwaltschaft die Verfahren einstellen, da ein Tatnachweis nicht geführt werden kann.

Täterschaft nicht nachweisbar

Aus den Ermittlungsakten der jeweiligen Verfahren ergibt sich stets, dass die Excel-Tabellen von dem Betreiber von “Shiny Flakes” händisch geführt worden sind. Hieraus ergeben sich vielerlei Fehlerquellen, die einen Tatnachweis unmöglich machen, wenn der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht einräumt und die Bestellungen bestreitet.

Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Pflege der Daten Fehler aufgetreten sind. Niemand kann im Nachhinein nachvollziehen, ob bei dem Anlegen der Daten nicht Schreibfehler bei Namen und Anschrift gemacht worden sind.

Darüber hinaus wurde auch der Versandstatus der Bestellung manuell eingetragen. Auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestellung zwar als “versandt” markiert worden ist, aber tatsächlich nie verschickt worden ist. Erst recht kann nicht nach gewiesen werden, dass die Pakete tatsächlich angekommen sind.

Shiny Flakes: Verfahren gegen Besteller eingestellt

Schließlich sind die Bestellungen über “Shiny Flakes” – naturgemäß – anonym erfolgt. Es ist daher auch möglich, dass eine gänzlich andere Person auf den Namen des Beschuldigten eine Bestellung aufgegeben hat – Dies wäre eine recht einfache Methode, einer unliebsamen Personen anonym “eins auszuwischen”.

Im Ergebnis kann die Staatsanwaltschaft nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachweisen, dass die in der Excel-Tabelle angegebene Person tatsächlich persönlich die Bestellung aufgegeben hat.

Auf den ersten Schreck nach dem Erhalt der Vorladung sollte daher in jedem Fall ein Strafverteidiger aufgesucht werden.

Häufige Fragen

Interessante Beiträge

Weitere Beiträge aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrens finden Sie hier:

Sie haben weitere Fragen?

Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen - ob per Telefon, per e-Mail oder über unser Kontaktformular. Senden Sie uns eine unverbindliche Nachricht. Ihre Daten unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Es gelten die Hinweise zum Datenschutz.

Kontaktformular