Inhaltsverzeichnis
Der 11. Abschnitt des Strafgesetzbuches regelt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen. In diesem Abschnitt erfasst sind die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB), die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB), die Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB) und die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB).
Nachfolgend werden die Delikte einzeln dargestellt.
Störung der Totenruhe – § 168 StGB
Gemäß § 168 StGB ist eine Störung der Totenruhe strafbar. Dort heißt es:
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
Wann ist die Störung der Totenruhe strafbar?
Verüben beschimpfenden Unfugs
Erfasste Fälle
Störung der Totenruhe durch die Bundeswehr
„Körperwelten“
Störung der Totenruhe durch Bestatter
- der Wegnahme von Zahngold nach der Einäscherung eines Verstorbenen im Krematorium,
- das Vertauschen von Urnen vor der Beisetzung, oder
- das Einleiten einer Flüssigkeit in einen Leichnam zur Desinfektion.
Makabre Friedhofsparty
Strafe und Verjährung
Störung einer Bestattungsfeier – § 167a StGB
Nach § 167a StGB ist die Störung einer Bestattungsfeier strafbar. Der Vorschrift ist dabei folgendes zu entnehmen:
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Geschütztes Rechtsgut der Vorschrift ist das Pietätsempfinden der an der Bestattungsfeier Teilnehmenden. Erfasst sind auch Leichenzüge und Beisetzungsfeiern.
Tathandlung ist das Verüben von beschimpfenden Unfug im Sinne einer ungehörigen, rohe Gesinnung zeigenden Handlung, in der eine Missachtung gegenüber des herausgehobenen Charakters einer Bestattungsfeier zum Ausdruck kommen muss.
Strafe und Verjährung
Auch die Störung einer Bestattungsfeier wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Die Tat verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren.
Störung der Religionsausübung – § 167 StGB
Das Strafgesetzbuch regelt die Störung der Religionsausübung in § 167 StGB. In dieser Vorschrift ist normiert:
1) Wer
- den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
- an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung von § 167 Abs. 1 StGB ist die Störung eines Gottesdienstes, einer gottesdienstlichen Handlung einer im Inland besehenden Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft in grober Weise. Der § 167 Abs. 2 StGB verlangt das Verüben von beschimpfenden Unfugs an einem Ort, der dem Gottesdienst oder einer Religionsgemeinschaft gewidmet ist.
Tathandlung nach Absatz 1 ist das (erfolgreiche) Stören der Feierlichkeit. Die Störung einzelner Teilnehmer der Feierlichkeit reicht nicht aus. Die Veranstaltung muss bereits begonnen haben. Eine Störung in grober Weise kann sich aus der Art, dem Zeitpunkt und dem Erfolg der Störung ergeben.
Grober Unfug im Sinne von Absatz 2 ist wiederum eine ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, in der eine Missachtung gegenüber dem herausgehobenen Charakters des Ortes Ausdruck kommen muss.
Strafe und Verjährung
Die Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet.
Die Störung der Religionsausübung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren.
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen – § 166 StGB
Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist in § 166 StGB geregelt. Der heißt es:
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Strafe und Verjährung
Die Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet.Anzeige erhalten?
Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen, die sich auf Religionen oder Weltanschauungen bezieht. Sie haben eine Anzeige, eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten?Ein Tatvorwurf der § 166 – 168 StGB sollte nicht „auf die leichte Schulter“ genommen werden. Es drohen erhebliche Strafen und einschneidende persönliche Nachteile.
Die konkrete Strafe im Einzelfall hängt von der Art der Tatbegehung, der Schwere und Intensität der Rechtsgutverletzung, aber auch vom Nachtatverhalten ab. Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Diese hat den Vorteil, dass dann keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt.
