In § 204 StGB ist die Verwertung fremder Geheimnisse geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.