Anklage

Wird Ihnen eine Anklageschrift zugestellt, markiert dies den Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Anklage bei Gericht, wenn ein sogenannter „hinreichender Tatverdacht“ besteht. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass in einer Hauptverhandlung vor Gericht eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Anklageschrift vom Gericht?

Die Erhebung der Anklage bedeutet allerdings auch, dass sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung – etwa eine Einstellung gegen Auflage oder einen Strafbefehl – entschieden hat.

Dennoch bieten sich auch – oder gerade – im Hauptverfahren vor Gericht vielerlei Verteidigungsansätze.

Was ist eine Anklageschrift?

In der Anklageschrift schildert die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und die Tathandlung, die Ihnen vorgeworfen wird. Es handelt sich aber keineswegs um eine Verurteilung. Auch eine Strafe wird – im Gegensatz zum Strafbefehl – nicht ausgesprochen.

§ 170 Strafprozessordnung (StPO)
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

Anklage

Was kann ich jetzt tun?

Bewahren Sie nach dem Erhalt einer Anklageschrift Ruhe, und reagieren Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Machen Sie insbesondere keine eigenen Aussagen gegenüber dem Gericht.

Sie haben das Recht zum Schweigen!

Im Strafverfahren steht Ihnen der gesamte Machtapparat des Staates gegenüber. Nehmen Sie ein Strafverfahren daher nicht auf die leichte Schulter. Nur mit einer konsequenten Strafverteidigung können Sie den Ermitltungsbehörden auf Augenhöhe begegnen.

Übrigens: Wird Anklage erhoben, gibt das Gericht dem Angeschuldigten auf, binnen einer bestimmten Frist (zumeist 1 bis 2 Wochen) eine Stellungnahme auf die erhobenen Tatvorwürfe abzugeben oder Beweismittel zu benennen. Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab. Welches Vorgehen sinnvoll ist, kann nur mit einem Strafverteidiger abgestimmt werden.

Anklage: So helfen wir Ihnen!

Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Bei Ihnen hat eine Durchsuchung stattgefunden? Ein Freund oder Verwandter wurde verhaftet? Es steht eine Hauptverhandlung vor?

Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht.

Wir werden mit Ihnen ehrlich die Sach- und Rechtslage erörtern und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Strafverteidigung.

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Anklage

Zögern Sie nicht, einen ausgewiesenen Anwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen. Gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt.

Wir setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Wir erörtern mit Ihnen die Verfahrensakte und erarbeiten eine gemeinsame Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie stets eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.

Die Strafverteidigung erfolgt sowohl in Leipzig wie auch bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Selbstverständlich übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen.


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Häufige Fragen

  • Wer ist Angeklagter?

    Geht die Staatsanwaltschaft nach den bisherigen Ermittlungen davon aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, erhebt sie die Anklage (die öffentliche Klage) bei dem zuständigen Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht.

    Das zuständige Gericht ist im Wesentlichen von der Strafe abhängig, welche im Falle einer Verurteilung droht. Bei Freiheitsstrafen bis zu 4 Jahren ist das Amtsgericht ****zuständig – bei einer Straferwartung ab 4 Jahren ist das Landgericht zuständig. Daneben bestehen einige Sonderzuständigkeiten.

    Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift zunächst an das zuständige Gericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit dem Eingang der Anklage bei Gericht beginnt ein neues Verfahrensstadium: das sogenannte Zwischenverfahren. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beschuldigte zum „Angeschuldigten“.

    Das Gericht stellt dem Betroffenen die Anklage zu. Zugleich wird es eine Frist zur Stellungnahme auf die Tatvorwürfe setzen. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Wird das Verfahren eröffnet, wird der Angeschuldigte zum „Angeklagten“.

    Liegt ein Fall der Pflichtverteidigung vor, wird das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilen.

  • Wann droht eine Anklage?

    geringfügig erscheinen mag.

    Eine Anklageerhebung ist bei folgenden Delikten wahrscheinlich:

    Körperverletzung
    Betrug
    Diebstahl und Unterschlagung
    Verstoß gegen das BtMG
    Falschaussage
    Erpressung
    Raub
    Urkundenfälschung
    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Volksverhetzung
    Aber auch bei vermeintlich geringeren Delikten wie Beleidigung, Leistungserschleichung („Schwarzfahren“), Bedrohung, Hausfriedensbruch oder Ladendiebstahl ist die Erhebung der öffentlichen Klage möglich und nicht selten.

  • Wer erhält die Anklageschrift?

    Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten (und, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, auch diesem) zugestellt. Die korrekte Zustellung ist zwingend erforderlich. Andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor.

    Ist eine Übersetzung erforderlich, gelangt die Anklage zunächst zu einem Dolmetscher. Sie wird dann in übersetzter Form zugestellt.

  • Welchen Inhalt muss die Anklageschrift haben?

    Die Anklage muss den gesetzlichen Formvorschriften des § 200 StPO genügen. Eine Anklageschrift besteht im Wesentlichen aus dem (abstrakten und konkreten) Anklagesatz und dem wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen.

    Der Anklagesatz enthält folgende Angaben:

    Personalien der angeklagten Person
    Sachverhalt, inkl. Tatort und Tatzeit
    Gesetzliche Merkmale der Straftatbestände
    Anzuwendende Strafvorschriften
    Beweismittel (Geständnis, Zeugen, Urkunden, Gutachten)
    Die Anklage hat zugleich eine Informationsfunktion und eine Umgrenzungsfunktion. Sie muss den vorgeworfenen Sachverhalt so genau wie möglich und so konkret wie möglich eingrenzen. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, allein aus der schriftlichen Klage zu sehen, welche Taten ihm konkret vorgeworfen werden, um sich angemessen verteidigen zu können. Die Anklage muss den Sachverhalt sowohl örtlich als auch zeitlich genau umgrenzen.

    In umfangreicheren Verfahren schildert die Staatsanwaltschaft den Gang und den Hintergrund des Ermittlungsverfahrens – ggf. nimmt sie bereits zu rechtlichen Fragen Stellung. In der Regel sind sämtliche Zeugen und Beweismittel, die im Verfahren zur Verfügung stehen, aufgezählt.

  • Wie erfolgt die Verfahrenseröffnung?

    Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wird das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Bejaht das Gericht nach Aktenlage die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, wird das Hauptverfahren eröffnet. Andernfalls wird die Verfahrenseröffnung abgelehnt. Möglich ist auch, dass die Akten für weitere Nachermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt werden.

    Gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens ist kein Rechtsmittel möglich.

  • Muss ich zu Gericht?

    Im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens wird das Gericht zugleich einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen, und eine entsprechende Ladung versenden.

    Zwischen der Erhebung der Anklage und der Hauptverhandlung vergehen regelmäßig mehrere Monate. In der Hauptverhandlung vor Gericht wird die Anklageschrift von dem Staatsanwalt oder der Staatsanwältin verlesen.

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