Bankrott

Wenn eine Person zahlungsunfähig gegenüber den Gläubigern ist, ist das für beide Parteien ein großes Problem. Je nachdem, wie mit dieser Zahlungsunfähigkeit umgegangen wird oder diese herbeigeführt wurde, kann dabei auch der Strafbestand des „Bankrotts“ gem. § 283 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht werden. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und vor…

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 283 StGB

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

    1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
    2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
    3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
    4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
    5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
    6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
    7. entgegen dem Handelsrecht
      1. Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
      2. es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
    8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Wer in den Fällen

    1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
    2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Wer in den Fällen

    1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
    2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Was ist „Bankrott“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn sich der Täter in einer wirtschaftlichen Krisensituation befindet, und in Kenntnis seiner Überschuldung bzw. eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit sich durch sein Handeln selbst begünstigt und seine Gläubiger benachteiligt (Abs. 1).

Nach Abs. 2 wird hingegen bestraft, wer durch sein Handeln eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

Wann ist „Bankrott“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gläubiger.

Um sich nach § 283 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsubjekt: Jedermann bzw. Kaufmann

Grundsätzlich kann eine Tat nach § 283 StGB von jeder Person begangen werden. So ist es auch möglich einen Bankrott im Rahmen der Privatinsolvenz zu begehen. Dennoch tritt die Straftat zumeist bei Unternehmern auf. Taten nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 – Nr. 7 StGB können indes nur von einem Kaufmann, nicht durch einen Verbraucher, erfüllt werden. Häufig kommt auch eine Beihilfe zum Bankrott in Betracht.

Bankrott

Tatsituation: Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit

Der Täter müsste sich in einer Krisensituation der Überschuldung oder der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit befinden.

Überschuldung 

Der Begriff der  Überschuldung  ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert. Demnach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Während bei der Zahlungsunfähigkeit nur eine kurzfristige Betrachtung von Verbindlichkeiten und liquiden Finanzmitteln erfolgt, geht die Prüfung einer Überschuldung tiefer. So werden bei der Prüfung alle Verbindlichkeiten dem Gesamtvermögen des Schuldners gegenübergestellt. Selbst wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt Überschuldung entsprechend § 19 Abs. 2 S. 1 HS. 2 InsO nur vor, soweit keine „Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist. Das Prüfungsvorgehen unterliegt dabei stetiger Entwicklung bzw. Veränderung.

Zahlungsunfähigkeit 

Ein Schuldner ist  zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen an. Die bereits eingetretene Fälligkeit kann (nur) durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen beseitigt werden.

Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn kurzfristig und behebbar Liquidität fehlt, aber innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.

Die Zahlungsunfähigkeit kann durch eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden. Sie kann aber auch vermutet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, zum Beispiel durch die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, gescheiterte Vollstreckungsversuche oder die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern oder Sozialversicherungsabgaben. In diesem Falle obliegt es den Handelnden, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ihrerseits zu widerlegen.

Tathandlung

Der Täter müsste eine der in Absatz 1 genannten Handlung verübt haben. Dabei ist der Zeitpunkt der Krisensituation maßgeblich. In Absatz 1 ist die Krise bereits eingetreten. In Absatz 2 wird die Krise durch eine der nachfolgend genannten Handlungen erst herbeigeführt.

Der § 283 Abs. 1 StGB stellt den Grundtatbestand des Bankrotts dar und nennt acht Handlungen, die strafbar sind. Diese sind:

  1. Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Bestandteilen der Insolvenzmasse
    (z.B. Zerstören von Vermögenswerten, Beseiteschaffen von Geld)
  2. Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäfte entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft (z.B. besonders riskante und unwirtschaftliche Geschäfte)
  3. Beschaffung von Waren- oder Wertpapieren auf Kredit, um diese unter Wert zu verkaufen (im Kern handelt es sich hier ebenfalls um ein Verlustgeschäft)
  4. Vortäuschen von Rechten (z.B. zur Durchführung von Scheingeschäften)
  5. Verletzung der Pflicht, Handelsbücher zu führen 
  6. Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern
  7. Verletzung der Pflicht, Bilanzen aufzustellen 
  8. Andere Verstöße  gegen eine ordnungsgemäße Wirtschaft oder Verheimlichung bzw. Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise

Nach § 283 Abs. 2 StGB macht sich ferner strafbar, wer durch eine dieser Verhaltensweisen aus Absatz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführt.

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: § 283 Abs. 6 StGB

Liegt eine Krisensituation vor und wurde eine Handlung nach § 283 Abs. 1 StGB begangen, muss zusätzlich noch eine der folgenden Bedingungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein:

  • Zahlungseinstellung des Täters gegenüber den Gläubigern
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters
  • Abweisung des Eröffnungsantrags über das Insolvenzverfahren mangels Masse

Vorsatz

Der Täter muss den Bankrott vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Allerdings macht sich niemand wegen eines Insolvenzverfahrens strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 muss sich der Täter bewusst sein, dass eine Krisensituation gegeben ist. Bei Absatz 2 verursacht der Täter wissentlich die Krisensituation.

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so droht nach § 283 Abs. 4 bzw. Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Versuch

Der Versuch ist nach § 283 Abs. 3 StGB in den Fällen des Absatz 1 und 2 strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Bankrott

Strafantrag

Bei dem Bankrott handelt es sich um ein sogenanntes  Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Bankrott nach § 283 Abs. 1 bzw. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen droht nach § 283a StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in wirtschaftliche Not bringt.

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Bankrotts darf die betroffene Person gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 Lit. b GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein. Daneben drohen Nachteile im Rahmen laufender Insolvenzverfahren.

Unterschied: Bankrott, Insolvenz, Konkurs

Immer wieder werden die Begriffe  Bankrott, Insolvenz und Konkurs beliebig vertauscht.

Ist ein Schuldner nicht fähig, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nachzukommen, spricht man von Insolvenz. Die Insolvenz zeichnet sich durch drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit oder aber durch Überschuldung aus.

Für den Begriff der Insolvenz werden nun umgangssprachlich auch die Begriffe Konkurs oder Bankrott verwendet. Historisch gesehen, war Konkurs die korrekte Bezeichnung für die Insolvenz. Noch bis 1999 galt in Deutschland die Konkursordnung, die sodann von der Insolvenzordnung abgelöst wurde. Viele Länder verwenden weiterhin den Begriff des Konkurses.

Bankrott bezeichnet hingegen Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.

Häufige Fragen

  • Wozu dient die Norm?

    Der § 283 StGB schützt den Wirtschaftsverkehr. Hierbei werden insbesondere die Gläubiger und die Gesamtwirtschaft unter Schutz gestellt. Um diesen Schutz zu gewährleisten, bestraft die Norm wirtschaftlich verantwortungslose Verhaltensweisen.

  • Wann verjähren Bankrottdelikte?

    Die Verjährung der Tat tritt nach 5 Jahren ein – danach kann die Tat also nicht mehr geahndet bzw. vollstreckt werden. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Die Tat ist im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Insolvenzverfahren beendet (§ 283 Abs. 6 StGB).

  • Welche Straftaten im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz sind möglich?

    Bankrott, § 283 StGB
    Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB
    Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB
    Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB
    Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB
    Betrug, § 263 StGB
    Untreue, § 266 StGB
    Steuerhinterziehung, § 370 AO
    Steuerverkürzung, § 378 AO
    Insolvenzverschleppung, § 15a InsO

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