Fahrlässige Körperverletzung

Schnell kann im beruflichen bzw. sportlichen Bereich, bei Verkehrsunfällen sowie bei der Arzt- oder Produkthaftung eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht werden. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und welches Strafmaß droht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 229 StGB

    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist die „fahrlässige Körperverletzung“? 

Eine Körperverletzung kann nicht nur vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen), sondern auch aus Fahrlässigkeit begangen werden. Diese Begehungsform ist nach § 229 StGB als fahrlässige Körperverletzung strafbar. Diese liegt vor, wenn der Täter eine Körperverletzung des Opfers herbeiführt, in dem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. 

Die fahrlässige Körperverletzung kommt insbesondere bei Verkehrsunfällen in Betracht, bei denen in aller Regel immer Verletzungen eintreten. 

Wann ist die „fahrlässige Körperverletzung“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers. Um sich nach § 229 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tathandlung: Körperliche Misshandlung bzw. Gesundheitsschädigung 

Wie bei jeder anderen Körperverletzung verlangt auch die fahrlässige Körperverletzung das Eintreten eines sog. „tatbestandlichen Erfolges“. Demnach muss der Täter im Sinne des § 223 StGB das Opfer körperlich misshandelt oder dessen Gesundheit geschädigt haben. 

Fahrlässigkeit 

Der Täter müsste bei der Ausführung seiner Handlung (objektiv und subjektiv) fahrlässig gehandelt haben.  

Im Unterschied zur „normalen“ Körperverletzung fehlt es bei der fahrlässigen Körperverletzung am Vorsatz. Der Täter handelt also nicht willentlich und nicht wissentlich, er nimmt den Eintritt der Körperverletzung nicht einmal billigend in Kauf. Dennoch wird ein vorsatzloses Verhalten als strafwürdig angesehen, wenn der Täter fahrlässig handelt. Das heißt, er lässt „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht“. 

Der Täter muss hierzu objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche Sorgfaltspflicht kann sich etwa aus einer Geschwindigkeitsbegrenzung im Straßenverkehr, dem vorgeschriebenen Umgang mit Werkzeugen und Maschinen oder dem vorgeschriebenen Anleinen eines Hundes ergeben.  

Der Pflichtverstoß muss zudem in eine Körperverletzung münden, die der Handelnde nach seinen subjektiven Kenntnissen vorhersehen und vermeiden konnte. Dem Beschuldigten wird bei einem fahrlässigen Delikt daher der Vorwurf gemacht, er hätte erkennen können und müssen, dass sein Handeln gefährlich ist, und er den Eintritt der Verletzungen hätte vermeiden können, wenn er sorgsamer gehandelt hätte. Es handelt sich umgangssprachlich bei der Fahrlässigkeit um ein „Versehen“. 

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, vgl. § 230 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass ein Antrag des Geschädigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen muss oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.  

Fahrlässige Körperverletzung

 

Beispiele aus der Praxis 

Fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall

Die Teilnahme am Straßenverkehr ist immer mit Gefahren verbunden. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden folgt stets die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Unfallverursacher wegen einer fahrlässigen Körperverletzung. Denn bei einem Unfall im Straßenverkehr sind Verletzungen der Beteiligten nahezu unvermeidbar. Die Verletzungen reiche von „blauen Flecken“, über Verstauchungen, Prellungen und einem Schleudertrauma bis hin zu Brüchen und noch schwereren Folgen.

Dem Beschuldigten wird in diesen Fällen vorgeworfen, „unachtsam“ gefahren zu sein, und hierdurch die Verletzungen des Unfallgegners verursacht zu haben. Die erhobenen Vorwürfe können vielerlei Gründe haben – etwa:

  • Überfahren einer roten Ampel
  • Überhöhte Geschwindigkeit
  • Unvorsichtiges Abbiegen oder Überholen
  • Anfahren eines Radfahrers aus Unachtsamkeit
  • unachtsames Überfahren eines Zebrastreifens
  • Anfahren eines Kindes oder eines Erwachsenen

Bei einer Verurteilung droht neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Verhängung eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ebenso besteht die Gefahr, dass der Verletzte ein Schmerzensgeld geltend macht. Kommt es zum Tod eines Beteiligten, kommt auch eine fahrlässige Tötung in Betracht.

Fahrlässige Körperverletzung nach einem Hundebiss

Wer von einem Hund gebissen wird, erhebt häufig gegen den Hundehalter den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Dem Hundehalter müsste dabei der Vorwurf gemacht werden können, im Umgang mit seinem Hund unachtsam gewesen zu sein, und nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben. Das Verhalten seines Hundes – also der Biss – müsste für ihn überdies vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. In diesem Bereich hat sich eine nahezu undurchsichtige Einzelfallrechtsprechung entwickelt. Die Gerichte haben aber hohe Hürden gesetzt, sodass Hundehaltern nur unter engen Voraussetzungen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann. Maßgeblich ist etwa

  • die Rasse des Hundes,
  • die Erfahrung des Hundebesitzers im Umgang mit dem Hund,
  • das Alter des Hundes,
  • das bisherige Verhalten des Hundes – insbesondere gegenüber Menschen,
  • ob der Hund angeleint oder nicht angeleint war.

Weitere Beispiele:

  • (medizinische) Behandlungsfehler
  • Unterlassen gebotener Handlungen bzw. Maßnahmen durch das Pflegepersonal
  • (Konstruktions-)Fehler bei Bauwerken
  • unzureichende Verwahrung von Waffen oder Arzneimitteln
  • Verstoß gegen Sicherungspflichten (insbesondere auf Baustellen)
  • Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu wenig Abstand, Rotlichtverstöße, Nichtbeachtung der Vorfahrt)
  • Fehler bei dem Beaufsichtigen von Tieren
  • Fehler bei dem Bedienen von Maschinen

Strafe  

Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. 

Die konkrete Strafe hängt im Einzelfall von den Tatumständen, der Schwere und der Intensität der eingetretenen Verletzungen, der Dauer der ärztlichen Behandlung, aber auch vom Nachtatverhalten, wie etwa einer Entschuldigung, einer Aussöhnung oder einer Schadenswiedergutmachung, ab. 

Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Diese hat den Vorteil, dass dann keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt. 

Gibt es eine (versuchte) fahrlässige gefährliche oder schwere Körperverletzung? 

Oft wird gefragt, ob es eine fahrlässige gefährliche oder fahrlässige schwere Körperverletzung gibt. 

Die Antwort lautet kurzum: Nein. 

Sowohl die gefährliche als auch die schwere Körperverletzung sind Qualifikationen der (einfachen) Körperverletzung aus § 223 StGB. Voraussetzung ist damit, dass die einfache Körperverletzung vorsätzlich, also „mit Wissen und Wollen“, erfolgt. 

Daher kennt das Gesetz auch keine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge. Gleichwohl gibt es aber eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). 

Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung existiert ebenso wenig. 

Häufige Fragen

  • Was ist eine fahrlässige Körperverletzung?

    Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter eine Körperverletzung des Opfers herbeiführt, in dem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 229 StGB). Der Täter beabsichtigt eine Körperverletzung also nicht – sie geschieht “aus Versehen”.

  • Was ist eine körperliche Misshandlung?

    Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Das ist beispielsweise bei Ohrfeigen, Treten, Stoßen, Schlagen, Anrempeln oder Kratzen der Fall.

  • Was ist eine Gesundheitsschädigung?

    Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften – von dem Normalzustand abweichenden – Zustands körperlicher oder seelischer Art. Das liegt insbesondere bei dem Hervorrufen einer Bewusstlosigkeit, dem Verabreichen von Alkohol oder Betäubungsmitteln sowie der Übertragung von Krankheiten (z.B. HIV) vor.

  • Fahrlässige Körperverletzung bei Ärzten?

    Häufig wird bei “Behandlungs- oder Verhaltensfehlern” von Ärzten der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erhoben. Um genau zu sein, stellt jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung dar, jedoch liegt bei ordnungsgemäßer Aufklärung eine Einwilligung des Patienten vor. Um die Fahrlässigkeit bei einem Arzt annehmen zu können, muss sich am Maßstab der erforderlichen Sorgfalt orientiert werden. Bei ärztlichen Heileingriffen bestimmt sich diese Sorgfalt am aktuellen Stand der Wissenschaft und dem Facharztstandard.

  • Wann wird ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt?

    Ein solches Verfahren kann beispielsweise wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Geringfügigkeit liegt dabei vor, wenn nur geringe Verletzungsfolgen vorliegen. Darüber hinaus kann das Verfahren auch oftmals gegen Geldbuße eingestellt werden.

  • Gibt es eine „fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge“?

    Kurz gesagt: Nein! Das Gesetz kennt lediglich die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Hierbei muss die Körperverletzung allerdings vorsätzlich gewesen sein, lediglich die Todesfolge wird fahrlässig herbeigeführt. Es gibt also keine “fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge”, sondern nur eine vorsätzliche Körperverletzung mit fahrlässiger Todesfolge.

  • Die fahrlässige Strafbarkeit und Corona: Habe ich mich strafbar gemacht, wenn ich jemanden fahrlässig infiziert habe?

    Als es noch verschärfte Regelungen bezüglich der Corona-Infektion gab, war es durchaus denkbar, dass auch strafrechtliche Konsequenzen drohen können. Wusste man aus Nachlässigkeit nicht um seine Infektion, so konnte man sich durchaus der fahrlässigen Körperverletzung strafbar machen. Die Fahrlässigkeit ist schon gegeben, sobald Symptome missachtet werden oder die gebotene Distanz nicht eingehalten wurde.

  • Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?

    Der Vorsatz beschreibt das wissentliche und/oder willentliche Begehen einer Straftat. Der Täter handelt also entweder absichtlich oder er sieht die Verwirklichung der Straftat als sicher voraus.

    Die Fahrlässigkeit beschreibt dagegen das Begehen einer Tat durch Nachlässigkeit, die der Täter bei größerer Sorgfalt hätte vermeiden können.

  • Wer zahlt bei fahrlässiger Körperverletzung?

    Bei fahrlässiger Körperverletzung wird das Schmerzensgeld in der Regel von Ihrer Haftpflichtversicherung bezahlt.

  • Fahrlässige Körperverletzung in der Pflege?

    Oft kommt in der Pflege der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung (durch Unterlassen) auf. Dabei ist es schon ausreichend, dass sich durch die Pflege der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert. Hierunter fallen insbesondere die mangelhafte Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit, die nicht sachgerechte Versorgung von Wunden oder die Versagung bzw. Vorenthaltung von Medikamenten.
    Erfolgt jedoch die Körperverletzung vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Pflegers, so droht eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB. Hierzu gehören insbesondere auch das absichtliche Schlagen, Kratzen oder Schütteln des Patienten.

  • Von welchen Umständen hängt die die Höhe der Strafe ab?

    Strafverschärfende Umstände:

    grobe Fahrlässigkeit
    Geschädigter ist schwer verletzt
    Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
    Vorstrafen des Täters
    fahrlässige KV im Straßenverkehr als Wiederholungstat
    Strafmildernde Umstände:

    leichte Fahrlässigkeit
    nur leichte Verletzung des Geschädigten
    Mitverschulden des Geschädigten
    ernst gemeinte Entschuldigung des Täters
    ggf. eigene Verletzungen des Unfallverursachers

  • Wann muss der Strafantrag gestellt werden?

    Der Strafantrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt gem. § 77b StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtige Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt.

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