Was sind „Gewaltdarstellungen“?

Eine Gewaltdarstellung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich – insbesondere durch bildliche Verkörperungen – Gewalt verherrlicht oder verharmlost bzw. hierdurch eine Verletzung der Menschenwürde herbeiführt.

In § 131 StGB ist die Bestrafung von Gewaltdarstellungen geregelt.

Wann sind „Gewaltdarstellungen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt vor allem den öffentlichen Frieden und den Einzelnen bzw. die Allgemeinheit vor Gewalttaten.

Um sich nach § 131 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Schriften bzw. Inhalte

Die Tat bezieht sich nur auf Inhalte, die in bestimmter Weise Gewalttätigkeiten schildern bzw. enthalten. Dabei muss es sich um Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen handeln, die grausam oder unmenschlich sind.

Gewalttätigkeiten sind aggressives aktives Tun, das sich unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper eines anderen richten und diesen körperlich oder seelisch beeinträchtigen oder konkret gefährdet (BVerfG NJW 1993, 1457 (1458)).

Grausam ist eine Handlung, wenn sie unter Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art verübt wird, worin sich die brutale, unbarmherzige Haltung des Gewaltübenden zeigt (BVerfG NJW 1993, 1457 (1458)).

Unmenschlich ist die Handlung, wenn sich in ihr eine rücksichtslose und menschenverachtende Haltung des Gewaltübenden ausdrückt (BVerfGE NJW 1993, 1457 (1458)), beispielsweise das Töten aus Spaß.

Nicht jede Gewaltdarstellung ist strafbar. Aus der Darstellung muss die Verharmlosung oder Verherrlichung von Gewalt zu erkennen sein. Die Grenzen sind fließend und unterliegen stets der Würdigung des Einzelfalls.

Die Gewalttätigkeiten müssen sich gegen Menschen oder gegen menschenähnliche Wesen richten. Die letztere Alternative weitet den Straftatbestand ungemein aus. Erfasst sind daher auch:

  • Androide
  • Untote
  • Außerirdische
  • Übersinnliche Wesen

Gewaltdarstellungen

Tathandlung: Verbreiten bzw. Zugänglich machen bzw. Anbieten bzw. Überlassen

Diese Gewaltdarstellungen müsste der Täter unter anderem verbreitet, öffentlich zugänglich, angeboten oder überlassen haben.

Die Art und Weise des Verbreitens und des Zugänglichmachens ist entweder über Filme, über das Internet, insbesondere über die Soziale Medien, über das Fernsehen oder in der Kunst möglich.

Vorsatz

Der Täter muss die Darstellung von Gewalt vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Gewaltdarstellung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Nach § 131 Abs. 1 S. 2 StGB ist nur eine Gewaltdarstellung im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei einer Gewaltdarstellung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis

Gewaltdarstellungen im Fernsehen, Internet & Co.

Denkbare strafbare Handlungen sind etwa das Teilen oder die Zurverfügungstellung, das Zeigen oder Vorführen von Videos von Kriegsszenen, Exekutionen und Hinrichtungen, Terror-Akten, Folter oder Misshandlungen.

Auch die künstlerisch aufbereitete Darstellung von Gewalt kann strafrechtliche Relevanz entfalten.

Häufig findet eine Verbreitung oder Zurverfügungstellung über folgende Medien statt:

  • Film (Fernsehen oder Kino)
  • Internet-Videos
  • Teilen über Facebook, Twitter, WhatsApp & Co.
  • Verteilen einer CD oder DVD
  • Computerspiele

Gewaltdarstellungen in Computerspielen

Der Straftatbestand kann auch durch die Darstellung expliziter Gewalt ausgelöst werden.

Dies jedenfalls dann, wenn der Spieler durch ein Handeln eine vorprogrammierte Sequenz auslöst und die sich anschließende Darstellung lediglich konsumiert (Zwischensequenz).

Gestaltet dem gegenüber der Spieler die Gewalthandlungen selbst, wird kaum noch von einer „Schilderung“ von Gewaltdarstellungen gesprochen werden. Entsprechend fallen Ego-Shooter nicht unter den Straftatbestand des § 131 StGB. Diese Einordnung ist allerdings umstritten.

Gewaltdarstellungen

Gewaltdarstellungen in der Kunst

Ebenso kann die Darstellung von Gewalt in der Kunst strafbar sein.

Allerdings ist hier eine besonders kritische Abwägung zwischen der in Art. 5 GG verfassungsrechtlich gesicherten Kunstfreiheit und einer möglichen Strafbarkeit vorzunehmen. Häufig wird der Kunstfreiheit der Vorrang eingeräumt werden müssen.

Gewaltdarstellungen in der Berichterstattung

Werden die Darstellungen von Gewalt im Rahmen der Berichterstattung über einen Vorgang der Geschichte oder Zeitgeschichte gezeigt, liegt keine Strafbarkeit vor.

Ebenso ist in § 131 Abs. 3 StGB ein Erzieherprivileg verankert, welches zur Straflosigkeit bei Handlungen durch Erziehungsberechtigte führt.

Strafe

Strafbare Gewaltdarstellungen werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Es handelt sich daher um ein Vergehen und um angedrohte Strafen im untersten Bereich.

Die jeweilige Strafe im konkreten Einzelfall ist immer abhängig von der Persönlichkeit des Täters, der Art und Schwere der Gewaltdarstellungen, die Dauer und Intensität der Verbreitung und ob es sich um eine Ersttat oder um eine wiederholte Tatbegehung handelte.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Tatbestand des § 131 StGB wird häufig kritisiert, da es die Zensur von Film- und Kunstwerken ermöglicht. Dies ist vor dem Hintergrund der umfassenden Kunstfreiheit verfassungsrechtlich bedenklich.

Ebenso bestehen Bedenken, ob der Begriff der Gewaltdarstellungen noch hinreichend bestimmt genug ist. Das Bundesverfassungsgericht hält die Norm für verfassungsgemäß, obgleich eine restriktive Auslegung gefordert wird.

Letztlich bleibt insgesamt die Frage, ob Gewaltdarstellungen in den Medien unter Strafe gestellt werden sollen bzw. inwieweit eine Entkriminalisierung geboten ist.