Hausdurchsuchung

Bei Ihnen hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden? Eine Durchsuchung ist für die Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis. Die Polizei ist nicht gerade zimperlich und verschafft sich notfalls auch gewaltsam Zugang zur Wohnung.

Hausdurchsuchung

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz:

Erste Hilfe bei einer Durchsuchung

Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.

Und die wichtigste Regel: Schweigen Sie zu den Tavorwüfen!

Was ist eine Hausdurchsuchung?

Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich um eine (von mehreren möglichen) Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft bzw. der Steuerfahndung im Ermittlungsverfahren. Das Ziel einer Durchsuchung ist es, Beweismittel und Informationen für das laufende Strafverfahren zu beschaffen.

Eine Durchsuchung kann nach §§ 102 ff. StPO sowohl bei dem Beschuldigten selbst als auch bei einem Dritten (Zeugen) stattfinden. Die Hausdurchsuchung bedarf dabei stets einer richterlichen Anordnung – dem Durchsuchungsbeschluss.

Wann droht eine Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung erfolgt mit dem Zweck, Beweismittel oder den Verdächtigen selbst ausfindig zu machen. Die Durchsuchung darf indes nicht angeordnet werden, um überhaupt erst Verdachtsmomente zu finden. Häufig wird die Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten oder in dessen Arbeitsplatz angeordnet.

Für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten (§ 102 StPO) ist allein ausreichend, dass er einer Straftat verdächtig ist. Dieser Verdacht entsteht schnell – teilweise vorschnell.

Die Hausdurchsuchung darf – in der Regel – nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses durchgeführt werden. Diese Anordnung ist an keine Form gebunden, sodass auch eine telefonische Durchsuchungsanordnung zulässig ist. Daneben sieht § 105 StPO vor, dass auch die Staatsanwaltschaft sowie ihre Ermittlungsbehörden eine Wohnungsdurchsuchung anordnen dürfen, sofern “Gefahr in Verzug” vorliegt. Leider wird das Vorliegen dieser Voraussetzung in der Praxis recht schnell angenommen.

Die angeordnete Durchsuchung muss insbesondere verhältnismäßig sein. Hierzu wird die Schwere des Grundrechtseingriffs gegen das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Strafverfolgung gegeneinander abgewogen.

Der Durchsuchungsbeschluss muss binnen sechs Monate von der Polizei umgesetzt werden.

Was kann ich jetzt tun?

  1. Die wichtigste Regel bei einer Durchsuchung lautet: Schweigen Sie! Die Beamten werden versuchen, Sie in ein Gespräch zu verwickeln und so an weitere Informationen zu gelangen.
  2. Lesen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss genau durch. Wenn die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgegeben werden, kann eine weitere, tiefer gehende Durchsuchung häufig vermieden werden.
  3. Leisten Sie keinen Widerstand. Andernfalls droht ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Durchsuchung: So helfen wir Ihnen!

Wir sind eine ausschließlich im Strafrecht und bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei mit Sitz in Leipzig. Wir verteidigen Sie im gesamten Strafverfahren – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung vor Gericht. 

Wir werden mit Ihnen ehrlich die Sach- und Rechtslage erörtern und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Strafverteidigung.


Schnelle Hilfe vom Anwalt

Pfaffendorfer Str. 25, 04105 Leipzig

Häufige Fragen

  • Bei welchen Delikten droht eine Durchsuchung?

    Eine Hausdurchsuchung kann im Grunde bei jeder vorgeworfenen Straftat erfolgen. Es gibt kein Delikt, bei dem eine Durchsuchung per se ausgeschlossen ist. Eine Wohnungsdurchsuchung kann daher sowohl bei einem Raub oder einem Diebstahl als auch bei einer Betrugstat oder einer Körperverletzung erfolgen. Voraussetzung ist allein, dass ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht und die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen kann.

  • Wo wird durchsucht?

    In der Regel wird das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume oder Geschäftsräume, einschließlich der Nebenräume und Kraftfahrzeuge anordnen.

    Neben der eigentlichen Wohnung und dem Büro bzw. dem Arbeitsplatz fallen hierunter etwa Keller, Hotelzimmer, Dachböden, Wohnwagen, Auto, Garagen und Schuppen.

    Maßgeblich ist der Ort, an dem sich die gesuchten Sachen mutmaßlich befinden. Die Durchsuchung kann daher auch im Elternhaus oder in der Wohnung einer anderen Person stattfinden.

  • Darf eine Durchsuchung in einer WG stattfinden?

    Auch in einer Wohngemeinschaft (WG) kann durchsucht werden. Neben den Zimmern des betroffenen Mitbewohners werden auch die gemeinschaftlich genutzten Räume durchsucht.

    Sofern sich der Durchsuchungsbeschluss nicht auf die Zimmer der Mitbewohner erstreckt, ist eine Durchsuchung in diesen Räumen nicht zulässig.

  • Zu welcher Uhrzeit droht eine Durchsuchung?

    Die Uhrzeiten, an denen eine Durchsuchung stattfinden darf, sind gesetzlich normiert. In den Sommermonaten (01.04. bis 30.09.) kann eine Durchsuchung von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen – in den Wintermonaten (01.10. bis 31.03.) von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Eine Hausdurchsuchung ist auch am Wochenende möglich.

    Durchsuchungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen einer besonderen Anordnung.

    Im Übrigen findet eine Durchsuchung auch dann statt, wenn der Betroffene nicht zu Hause ist. Eine Durchsuchung in Abwesenheit ist folglich möglich.

  • Wie läuft eine Durchsuchung ab?

    Sicher ist, dass die Polizeibeamten ohne Vorwarnung vor der Tür stehen wird. Öffnen Sie die Tür, da diese andernfalls kostenpflichtig aufgebrochen wird. Die Beamten werden daraufhin ausschwärmen und intensiv mit der Durchsuchung beginnen. Die Polizei ist befugt, Zimmer, Schränke und Türen zu öffnen. Sofern relevante Gegenstände gefunden werden (häufig: Unterlagen, CDs, DVDs, Festplatten, Handy, Laptop PC), wird die Polizei diese mitnehmen und die Mitnahme auf einem Durchsuchungsprotokoll vermerken.

  • Darf die Polizei die Tür aufbrechen?

    Wird die Tür nicht freiwillig geöffnet, oder ist der Betroffene nicht da und nicht erreichbar, verschaffen sich die Beamten notfalls zwangsweise Zugang zur Wohnung. Die Polizei ist dabei befugt, die Haustür – ohne Rücksicht auf Verluste – aufzubrechen oder einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Tür zu beauftragen.

    In der Wohnung selbst darf die Polizei Schränke oder Möbel demolieren und beschädigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist.

  • Dürfen Zeugen anwesend sein?

    Kurzum: Ja. Es sollten bei jeder Durchsuchung Zeugen hinzu gezogen werden. Dies können Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein. Da die Polizei mit der weiteren Wohnungsdurchsuchung nicht wartet, bis die Zeugen eintreffen, sollten diese schnell erreichbar sein.

  • Muss ich Passwörter für das Handy oder verschlüsselte Festplatten herausgeben?

    Häufig wird die Polizei nach Passwörtern und PINs für Rechner, Internet-Accounts, verschlüsselten Festplatten oder nach dem Entsperrcode (Wischgeste) für Handys und Smartphones fragen. Sie sind nicht verpflichtet, diese Passwörter herauszugeben. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft muss selbst dafür sorgen, die Geräte zu entschlüsseln. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, ein Telefon mittels Gesichtserkennung (Face-ID) zu entsperren.

    Nur in den Fällen, in denen sicher (!) ausgeschlossen ist, dass auf den Geräten keine tatrelevanten Informationen gefunden werden können (Diensthandy, Dienstcomputer etc.), kann darüber nachgedacht werden, die Passwörter freiwillig mitzuteilen. Damit kann eine schnellere Auswertung und eine schnellere Rückgabe erreicht werden.

  • Erhalte ich meine Sachen zurück?

    Gegenstände, die sichergestellt oder im Rahmen einer Beschlagnahme mitgenommen worden sind, werden nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten wieder zurück gegeben. Handelt es sich bei den Gegenständen allerdings um solche, die bei der Tat verwendet worden sind (Tatmittel) oder um Sachen, die durch die Tat erlangt wurden (Taterträge) unterliegen diese der Einziehung und werden nicht herausgegeben.

  • Wer zahlt für Schäden?

    Wird das Verfahren eingestellt oder wird der Beschuldigte vom Gericht freigesprochen, kann der Betroffene binnen eines Monats beim zuständigen Amtsgericht seinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Schäden geltend machen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist im StrEG („Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“) geregelt.

  • Dürfen Zufallsfunde verwertet werden?

    Zufallsfunde sind Beweismittel, die für eine andere strafrechtliche Untersuchung relevant sein könnten. Dabei ist es, soweit es der Durchsuchungsbeschluss hergibt, zulässig, solche Zufallsfunde zu Ermittlungszwecken auch zu verwerten.

  • Wie oft kann eine Hausdurchsuchung erfolgen?

    Der richterlich angeordnete Durchsuchungsbeschluss eröffnet die Möglichkeit der einmaligen Durchsuchung. Diese kann zwar kurzzeitig unterbrochen werden, aber die Durchsuchung darf nicht über mehrere Tage erfolgen.

  • Kann eine Hausdurchsuchung auch ohne Durchsuchungsbeschluss erfolgen?

    Die Durchsuchung muss grundsätzlich richterlich angeordnet werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Durchsuchung von dem Staatsanwalt oder dessen Ermittlungsperson (Polizei) erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn etwa “Gefahr im Verzug” besteht. Also wenn, der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde, wenn man auf eine richterliche Anordnung warten würde.

  • Kann eine Hausdurchsuchung auch am Wochenende erfolgen?

    Hausdurchsuchungen sind tatsächlich auch am Wochenende möglich.

  • Wann droht eine Hausdurchsuchung?

    Hierzu kann schon eine Aussage (etwa im Sinne des § 31 BtMG) reichen, aber auch anonyme Hinweise oder der Besuch einer falschen Internetseite kommen als Startpunkt in Betracht.

  • Was passiert nach einer Hausdurchsuchung?

    Nach der Hausdurchsuchung werden die Ermittlungsbehörden die beschlagnahmten Gegenstände auswerten. Falls es sich dabei um Datenträger handelt, werden diese ausgelesen.

  • Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab?

    Zunächst wird die Polizei mit oder ohne Staatsanwalt vor der Tür stehen und klingeln. Bei Drogendelikten ist es auch möglich, dass ein Spürhund mitgeführt wird. Entweder Sie öffnen daraufhin die Tür oder sie wird durch die Feuerwehr oder den Schlüsseldienst geöffnet. Danach wird Ihnen der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt, auf dem der Grund der Durchsuchung niedergeschrieben ist und wo überall gesucht werden darf.

  • Ist eine Hausdurchsuchung im Elternhaus möglich?

    Auch eine Durchsuchung des Elternhauses des Beschuldigten ist möglich. Es ist nämlich unerheblich, ob die Räumlichkeiten im Allein- oder Mitbesitz des Verdächtigen stehen. Es ist ausreichend, dass der Verdächtige die Räumlichkeiten (regelmäßig) benutzt bzw. sich dort aufhält.

  • Hausdurchsuchung wegen BtMG-Verstoß

    Eine Hausdurchsuchung wird oft auch bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) angeordnet. Anlass für einen Anfangsverdacht kann der Geruch von Gras, wahrgenommen durch einen Nachbarn oder das Entdecken der Anzucht von bestimmten Pflanzen sein. Dabei suchen die Ermittler nach allen möglichen Hinweisen, die auf einen Anbau, einem Gebrauchen oder einem Verkauf hindeutet – das können Feinwagen, Bargeld, Notizen, Verpackungs- und Anbaumaterialien sein.

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