Räuberische Erpressung

Erpressung ist bereits eine Straftat. Wenn diese jedoch mittels Bedrohungen des Lebens oder Gewalt durchgeführt wird, handelt es sich um „räuberische Erpressung“ gem. § 255 Strafgesetzbuch (StGB). Welche Voraussetzungen für diesen Strafbestand erfüllt sein müssen, wie sich die räuberische Erpressung vom Raub abgrenzt und welche Strafen drohen können – das erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 255 StGB

    Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Was ist „räuberische Erpressung“?

Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer durch Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB stellt eine strafbare Qualifikation zur „einfachen“ Erpressung dar und wird gleich einem Raub bestraft.

Wann ist eine „räuberische Erpressung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Eigentum und die persönliche Freiheit des Opfers.

Um sich wegen einer räuberischen Erpressung strafbar zu machen, muss der Täter bei einer „einfachen“ Erpressung im Sinne des § 253 StGB bestimmte Nötigungsmittel nach § 255 StGB verwenden.

Tatobjekt: Mensch

Die räuberische Erpressung kann nur an Menschen verübt werden.

Tathandlung: Nötigen

Dieser Mensch (das Opfer) müsste durch den Täter genötigt werden. Unter Nötigen wird das Aufzwingen eines Verhaltens gegen den Willen des Opfers verstanden.

Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

Für die „einfache“ Erpressung nach § 253 StGB muss das Aufzwingen (Nötigen) mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgt sein. Um die „räuberische Erpressung“ nach § 255 StGB zu verwirklichen, muss diese Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.

Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers (sog. Genötigter), sodass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft. Dabei muss sich die Einwirkung auf den Körper des Opfers, zum Beispiel durch Tritte bzw. Schläge, Betäubung oder Fesselungen auswirken. Diese Gewalteinwirkung muss jedoch nicht unerheblich sein.

Räuberische Erpressung

Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt. Eine Gefahr für Leib oder Leben ist zumindest jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers. Sie ist dabei gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Auch eine Dauergefahr, also ein andauernder Zustand, der jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann, ist hierbei mit umfasst.

Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung

Dieses Nötigen mittels Gewalt oder Drohung muss dann zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers geführt haben.

Vermögensschaden

Letztendlich muss ein Schaden, also eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, beim Opfer eingetreten sein.

Vorsatz

Der Täter muss die räuberische Erpressung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Tat billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine räuberische Erpressung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Darüber hinaus muss der Täter mit sog. Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Das liegt vor, wenn er in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Besonderheit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB

Über die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tat hinaus, fordert das Gesetz die besondere Verwerflichkeit der Tat nach § 253 Abs. 2 StGB. Diese sog. Verwerflichkeitsklausel besagt, dass „die Tat dann rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Drohung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“. Verwerflichkeit liegt also dann vor, wenn die Tat sittlich auf tiefster Stufe steht und folglich moralisch in besonderem Maße zu missbilligen ist. Diese Missbilligung kann sich aufgrund des Mittel, des Zwecks oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben.

Das Mittel ist verwerflich, wenn dessen Einsatz selbst schon einen Straftatbestand, wie eine Körperverletzung (§ 223 StGB) oder eine Bedrohung (§ 241 StGB), verwirklicht.

Räuberische Erpressung

Der Zweck ist verwerflich, wenn der Täter vom Opfer eine strafbare Handlung oder ein Verhalten, auf das der Täter keinen Anspruch hat, verlangt.

Die Verwerflichkeit kann sich jedoch auch aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben. Das liegt vor, wenn der Zweck und das Mittel für sich genommen nicht verwerflich sind, aber im Zusammenspiel als verwerflich anzusehen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter zur Durchsetzung eines Anspruchs mit einer Strafanzeige droht.

Versuch

Auch der Versuch einer räuberischen Erpressung steht gem. § 253 Abs. 3 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit dem Nötigen mithilfe von Gewalt oder Drohung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der räuberischen Erpressung handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die räuberische Erpressung wird gem. § 255 StGB gleich einem Raub nach § 249 StGB bestraft. Folglich gilt nicht nur der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, sondern auch alle Qualifikationen des Raubes nach § 250 StGB und § 251 StGB.

Die „einfache“ räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB iVm. § 249 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen bei minder schweren Fällen nach § 249 Abs. 2 StGB. Hiernach kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen.

Wird neben der „einfachen“ räuberischen Erpressung die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB erfüllt, so wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Wird hingegen die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB erfüllt, so wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen des § 250 Abs. 1 und 2 StGB kann nach § 250 Abs. 3 StGB die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren betragen.

Wird neben der „einfachen“ räuberischen Erpressung der Tod des Opfers und folglich die Qualifikation nach § 251 StGB herbeigeführt, so beträgt die Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Beachten Sie, dass bei einer Verurteilung nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bzw. § 251 StGB eine Bewährungsstrafe aufgrund der hohen Strafandrohungen nicht möglich ist.

Abgrenzung: Raub – Räuberische Erpressung

Zuweilen kann die Abgrenzung eines Raubes gem. § 249 StGB von einer räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB schwierig sein. Die Unterscheidung ist insbesondere im Hinblick auf den Strafrahmen und mögliche Qualifikationstatbestände entscheidend. Zur Abgrenzung dient die Tathandlung des Täters.

Es wird danach gefragt, auf welche Art und Weise die Sache dem Opfer gestohlen bzw. entwendet wurde. Nach der überwiegend vertretenen Ansicht muss nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat differenziert werden. Eine Wegnahme und demnach ein Raub liegt dann vor, wenn der Täter selbst die Sache dem Opfer wegnimmt. Gibt das Opfer jedoch die Sache dem Täter, so liegt keine Wegnahme, sondern ein Nötigungserfolg im Sinne einer Handlung, Duldung oder Unterlassung vor und damit eine räuberische Erpressung.

Bedroht also beispielsweise der Täter das Opfer mit einer Waffe und zwingt ihn zur Herausgabe seiner Brieftasche, so liegt eine räuberische Erpressung vor. Gibt hingegen das Opfer die Brieftasche dem Täter, so liegt ein Raub vor.

Häufige Fragen

  • Was ist die “räuberische Erpressung” mit Waffen?

    Gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist es strafbar bei der räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bewusst bei sich zu führen.

    Waffen sind bewegliche Gegenstände, die nach ihrer Art und Weise dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Personen zu verursachen.

    Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die nicht von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert wurden, aber geeignet sind, bei Personen erhebliche Verletzungen zu verursachen.

    Erfüllt man diesen Tatbestand wird man mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei Verwendung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei fünf Jahren.

  • Was ist der Unterschied zwischen der “Erpressung” und der “räuberischen Erpressung”?

    Die räuberische Erpressung ist eine Qualifikation zur einfachen Erpressung gemäß § 253 StGB. Bei der räuberischen Erpressung werden qualifizierte Nötigungsmittel verwendet.

    Bei der räuberischen Erpressung wird “Gewalt gegen eine Person” vorausgesetzt, bei der einfachen Erpressung reicht auch Gewalt gegen Sachen.

    Auch muss bei der räuberischen Erpressung mit einer Gefahr für Leib oder Leben gedroht werden, bei der einfachen Erpressung reicht eine Drohung mit einem Vermögensnachteil.

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