Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Der „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ ist gem. § 182 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Dieser Strafbestand umfasst unterschiedliche Handlungen und Situationen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 182 StGB

    (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

    1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

    (3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

    1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
    und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Was ist „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“?

Eine solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer – einen Jugendlichen – sexuell missbraucht, indem er eine Zwangslage (Abs. 1) oder die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung (Abs. 3) ausnutzt oder sexuelle Handlungen gegen Entgelt erfolgen (Abs. 2).

Wann ist „sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen.

Um sich nach § 182 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Jugendlicher

Die Tat kann nur an Jugendlichen verübt werden. Als Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, aber bereits 14 Jahre alt oder älter sind.

Führt eine Person, die schon über 14 Jahre alt ist, mit einer Person unter 14 Jahren, sexuelle Handlungen durch, ist dies als „sexueller Missbrauch von Kindern“ nach § 176c StGB strafbar. Hier drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Tathandlung

Der Täter kann den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs durch drei verschiedene Handlungen verwirklichen. Entweder der Täter nutzt eine Zwangslage aus (Absatz 1), es erfolgen sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Absatz 2) oder es wird die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Opfers ausgenutzt (Absatz 3).

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Sexuelle Handlung 

Die Vorschrift setzt in allen Varianten eine sexuelle Handlung voraus. Sexuelle Handlungen sind in diesem Fall körperliche Berührungen zwischen Opfer und Täter. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt insoweit, dass der Täter die sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von einer anderen Person an sich vornehmen lassen muss.

Natürlich ist nicht jede körperliche Berührung gleich eine sexuelle Handlung. Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, also nach der Ansicht eines unbeteiligten Dritten, als sexuell einzustufen ist. Eine sexuelle Handlung liegt daher in jedem Fall vor, soweit sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist.

Sexuelle Handlungen sind beispielsweise:

  • Geschlechtsverkehr (oral, vaginal oder anal)
  • Berühren von Brust, Penis und Scheide
  • Küssen
Ausnutzen einer Zwangslage (Abs. 1)

Strafbar sind zum einen sexuelle Handlungen an einer Person, die zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Eine Zwangslage liegt vor, wenn sich das Opfer in persönlicher oder wirtschaftlicher Bedrängnis befindet. Dies kann etwa bei Drohungen oder einer finanziellen Abhängigkeit der Fall sein. Denkbar ist eine solche Zwangslage etwa bei Jugendlichen, die von Zuhause weg gelaufen sind, oder bei Obdachlosen, denen eine Übernachtungsmöglichkeit (gegen Sex) angeboten wird.

In diesem Fall droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2)

Weiterhin mit Strafe bedroht sind sexuelle Handlungen zwischen einem Über-18-Jährigen und einer Unter-18-Jährigen, wenn diese sexuellen Handlungen gegen Entgelt erfolgen.

Dieser Tatbestand ist besonders problematisch. Denn unter einem Entgelt im juristischen Sinne wird jede geldwerte Gegenleistung verstanden. Hierunter fallen neben dem Bezahlen mit Geld auch Naturalleistungen wie Einladungen (z.B. zu McDonalds, ins Kino, zum Essen, Zoobesuche, Schwimmbadbesuche etc.), Süßigkeiten, Drogen, Alkohol, Zigaretten, das Anbieten einer Unterkunft oder das Zurverfügungstellen eines Reitpferdes. Darauf, dass das Entgelt gezahlt worden ist, kommt es nicht an! Nach der gängigen Rechtsprechung soll es bereits ausreichen, über das Entgelt getäuscht worden ist („Filmproduzenten“, „Casting“).

Diese Norm weitete den Straftatbestand sehr weit aus und wird zu Recht kritisiert.

Ausnutzung fehlender Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung (Abs. 3)

Des Weiteren ist strafbar, wenn eine Person über 21 Jahre sexuelle Handlungen an einer unter-16-Jährigen vornimmt, und dabei ihre fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Jugendliche über 14 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitzen. Etwas anders kann aber dann gelten, wenn etwa eine geistige Behinderung oder eine Entwicklungsverzögerung vorliegt. In der Regel gilt: Je näher der Jugendliche dem 18. Lebensjahr kommt, desto eher kann von der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgegangen werden.

Die Fälle des § 182 Abs. 3 StGB sind solche, in denen der Täter seine altersbedingte Machtposition zielgerichtet ausnutzt, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen vornehmen zu können.

Vorsatz

Der Täter muss den Missbrauch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist nach § 182 Abs. 4 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Eine Versuchsstrafbarkeit liegt bereits vor, wenn der Täter mit seinem Tatplan begonnen hat und bei ungestörtem Fortgang die Tat verwirklicht worden wäre.

Der Täter bleibt hingegen straflos, wenn er dem Opfer „nur“ eine Geldzahlung für die Vornahme sexueller Handlungen angeboten hat.

Strafantrag

Bei den Taten nach § 182 Abs. 1, Abs. 2 StGB handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Bei der Tat nach § 182 Abs. 3 StGB handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, vgl. § 182 Abs. 5 StGB. Das bedeutet, dass ein Antrag des Geschädigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen muss oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Strafe

Taten nach § 182 Abs. 1 und 2 StGB (Ausnutzung einer Zwangslage und sexuelle Handlungen gegen Entgelt) werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Taten nach § 182 Abs. 3 StGB (Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist von verschiedensten Umständen abhängig, und kann nicht pauschal vorhergesehen werden. Maßgeblich sind etwa eventuell vorhandene Vorstrafen, das Alter des Beschuldigten und des Opfers sowie die jeweiligen Umstände und Hintergründe.

Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht

Ist der Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahren alt, kommt zwingend das zur Anwendung. Diese Konstellation ist nur im Rahmen von § 182 Abs. 1 StGB (Ausnutzen einer Zwangslage) zwischen zwei Jugendlichen denkbar. Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat für den Beschuldigten die günstige Folge, dass die hohen Strafen des „allgemeinen Strafrechts“ nicht zur Anwendung kommen. Das Jugendstrafrecht sieht im Jugendgerichtsgesetz (JGG) eigene Ahndungen vor – etwa das Ableisten von Arbeitsstunden.

Allerdings setzt § 182 Ab.s 2 StGB (Handlungen gegen Entgelt) voraus, dass der Beschuldigte über 18 Jahre alt ist. Ist der Täter zum Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt, gilt grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht. Allerdings kann auch das mildere Jugendstrafrecht angewendet werden. Die Anwendung von Jugendstrafrecht in dieser Altersgruppe hängt dabei von der individuellen Reifeentwicklung des Beschuldigten ab.

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Tabelle: Wann ist Sex mit Minderjährigen strafbar?

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Häufige Fragen

  • Was fällt unter eine “sexuelle Handlung” i.S.d. § 182 StGB?

    Hierbei muss eine “Erheblichkeitsschwelle” überschritten werden. Diese ist im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie gefährlich die Handlung für die – zu schützende – sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Entwicklung ist. Entscheidungserheblich kann hier also das Ausmaß der sexuellen Handlungen oder der Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden, sein. Geschlechtsverkehr stellt jedenfalls eine solche sexuelle Handlung dar.

  • Macht man sich strafbar, wenn man annimmt, dass der oder die Jugendliche tatsächlich erwachsen ist?

    Kurz gesagt: Nein! Eine Strafbarkeit gemäß § 182 StGB setzt Vorsatz voraus. Allerdings ist auch sexueller Missbrauch von Erwachsenen strafbar sowie der Versuch eben dessen.

  • Macht man sich strafbar, wenn man annimmt, dass eine erwachsene Person minderjährig ist?

    Hier kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, denn eine Strafbarkeit gemäß § 182 StGB kommt von vornherein aufgrund der Volljährigkeit nicht in Betracht. Dies stellt einen strafbaren untauglichen Versuch dar, bei einem solchen will der Täter die Straftat verwirklichen, kann es aber nicht.

  • Was ist der Unterschied zwischen dem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und dem sexuellen Missbrauch von Kindern?

    Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB erfasst nur Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren als Opfer.

    Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB erfasst hingegen Opfer bis zu 13 Jahren.

    Darüber sind die Tathandlungen ähnlich, die Strafrahmen aber unterschiedlich.

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