Verletzung der Buchführungspflicht

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten dienen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung. Wird hiergegen verstoßen, so kann der Straftatbestand der „Verletzung der Buchführungspflicht“ nach § 283b StGB erfüllt sein. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 283b StGB

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
    2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
    3. entgegen dem Handelsrecht
      1. Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
      2. es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

    (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Was ist eine „Verletzung der Buchführungspflicht“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn ein buchführungs- und bilanzierungspflichtiger Kaufmann vorsätzlich (oder fahrlässig) gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten verstößt.

Wann ist eine „Verletzung der Buchführungspflicht“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung vor Verstößen gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

Um sich nach § 283b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Verletzung der Buchführungspflicht

Tatsubjekt: Kaufmann

Der Täter einer solchen Tat kann nur ein buchführungs- und bilanzierungspflichtiger Kaufmann sein. Ob der Täter ein Kaufmann ist, ergibt sich aus den §§ 1 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).

Tathandlung

Der Täter müsste eine der in Absatz 1 genannten Handlung verübt haben. Hiernach sind folgende Handlungen strafbar:

  1. Unterlassen der Führung oder Änderung von Handelsbüchern
  2. Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern oder sonstigen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist
  3. Erschweren bzw. Unterlassen von Bilanzierungsaufstellungen

Objektive Bedingung der Strafbarkeit: §§ 283b Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB

Wird eine Handlung nach § 283b Abs. 1 StGB begangen, muss zusätzlich noch eine der folgenden Bedingungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein:

  • Zahlungseinstellung des Täters gegenüber den Gläubigern
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters
  • Abweisung des Eröffnungsantrags über das Insolvenzverfahren mangels Masse

Vorsatz

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter in den Fällen des § 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so droht nach § 283b Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Verletzung der Buchführungspflicht handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Verletzung der Buchführungspflicht

Strafe

Die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Häufige Fragen

  • Wann ist man buchführungspflichtig?

    Gemäß § 241a HGB (Handelsgesetzbuch) ist man von der Buchführungspflicht befreit, wenn man nicht die Umsatzgrenze von 600.000 EUR und die Gewinngrenze 60.000 EUR überschreitet. Überschreitet man in zwei aufeinanderfolgenden Jahren diese Grenzen, so setzt die Buchführungspflicht ein.

  • Was ist die “doppelte Buchführungspflicht”?

    Die doppelte Buchführungspflicht ist eine bestimmte Methode der Buchhaltung, bei der Bestandskonten (Soll und Haben) und Erfolgskonten (Gewinn und Verlust) geführt werden müssen. Diese Pflicht besteht dann, wenn eine bestimmte Unternehmensform (z.B. OHG, KG, GmbH) inklusive Eintragung im Handelsregister vorliegt und im Jahr mehr als 600.000 EUR Umsatz bzw. mehr als 60.000 EUR Gewinn erarbeitet wird.

  • Was ist die “steuerrechtliche Buchführungspflicht”?

    Wer nach den handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, der ist auch wegen § 140 AO (Abgabenordnung) zur steuerrechtlichen Buchführung verpflichtet. Durch diese besondere Art der Buchführung können dann die zu zahlenden Steuern ermittelt werden.

  • Was ist der Unterschied zwischen Buchführung und Buchhaltung?

    Die Buchhaltung beschreibt die Dokumentation und Analyse aller Geschäftsvorgänge in einem Unternehmen. Es beschreibt aber auch regelmäßig den Namen der Abteilung im jeweiligen Unternehmen, die für die Buchführung zuständig ist.

    Die Buchführung beschreibt hingegen die systematische Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge eines Unternehmens. Sie erfolgt auf der Grundlage von Belegen (Rechnungen etc.).

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