Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Eltern und Erziehungsberechtigte haben nicht nur besondere Rechte hinsichtlich ihres Kindes, sondern auch Pflichten. Wenn sie diese verletzen, machen sie sich gem. § 171 StGB strafbar. Wann eine solche Verletzung vorliegt, welche Handlungen strafbar sein können, und welche Strafen drohen, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

Themen auf dieser Seite

    Das sagt das Gesetz: § 171 StGB

    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was ist eine „Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht“? 

Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Täter eine bestehende Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person vorsätzlich verletzt und hierdurch das Opfer gefährdet – insbesondere in Form von schwerwiegenden Folgen physischer oder psychischer Art.  

Wann ist eine „Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt die physische und psychische Entwicklung des minderjährigen Opfers.  

Um sich nach § 171 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Tatobjekt: Unter 16-jährige 

Das Opfer darf das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 

Fürsorge- und Erziehungspflicht 

Der Täter muss eine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber dem (minderjährigen) Opfer haben. Diese Pflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag, behördlicher Anordnung oder freiwilliger Übernahme ergeben. 

Unter der Fürsorgepflicht wird eine Schutzpflicht verstanden, die die gesunde Entwicklung des Kindes gewährleisten soll. Die Erziehungspflicht beinhaltet die Anleitung des Kindes in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung. Eine solche Pflicht muss entweder gesetzlich oder vertraglich geschuldet werden. Die Fürsorgepflicht und die Erziehungspflicht gehen oftmals ineinander über. 

Verpflichtet können sein: 

  • Eltern und der sorgeberechtigte Elternteil 
  • Vormund 
  • Ergänzungspfleger 
  • Pflegeeltern 
  • Stiefeltern 
  • Mitarbeiter von Kinderheimen 

Tathandlung: Pflichtverletzung 

Der Täter müsste diese Pflicht verletzt haben. Um eine ausufernde Sanktionierung zu verhindern, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass es sich um eine gröbliche Verletzung der übertragenen Pflichten handeln muss. 

Eine gröbliche Verletzung liegt dabei in der Regel erst bei wiederholten oder dauerhaften und als solchen offenkundigen Verstößen vor. Eine einmalige Pflichtverletzung kann aber bereits bei besonders schwerwiegenden Verstößen ausreichend sein. 

Die Frage, ob eine Pflichtverletzung schon gröblich ist, und damit die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, ist immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Hier bieten sich für eine Verteidigung vielerlei Möglichkeiten und Chancen. 

Konkrete Gefährdung 

Durch die gröbliche Pflichtverletzung müsste eine konkrete Gefährdung des Opfers im Hinblick auf dessen körperliche und psychische Entwicklung eingetreten sein.  

Im Einzelnen sind das: 

  • Gefahr der erheblichen Schädigung der körperlichen Entwicklung 
  • Gefahr der erheblichen Schädigung der psychischen Entwicklung 
  • Gefahr eines kriminellen Lebenswandels 
  • Gefahr des Nachgehens der Prostitution 

Eine Gefährdung der körperlichen Entwicklung kann bei Fällen gegeben sein, in denen schlechte hygienische Bedingungen, Mängel am Gesundheitszustand, Mängel an der Bekleidung des Kindes oder Mängel hinsichtlich der Wohnverhältnisse vorliegen. 

Eine Gefährdung der psychischen Entwicklung liegt vor, wenn befürchtet werden muss, dass der Ablauf des normalen Reifungsprozesses gestört wird und die Ausbildung der Persönlichkeit daher in die falsche Richtung verläuft. 

Die Gefahr, einen kriminellen Lebenswandel zu führen, bedeutet, bei dem Kind oder Jugendlichen durch die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, einen Hang zur Begehung nicht nur unerheblicher Straftaten hervorzurufen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die betroffene Person häufig in Diebesbanden aufhält. 

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Vorsatz 

Der Täter muss die Verletzung seiner Pflichten vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). 

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Beispiele aus der Praxis 

Eine strafbare gröbliche Verletzung der Fürsorgepflicht wurde zum Beispiel in folgenden Fällen angenommen: 

  • Verabreichung von Alkohol im Übermaß an ein Kind 
  • Aussetzen eines Kindes in einer verwahrlosten Umgebung während einer Kneipentour 
  • Wiederholt sexuelle Handlungen vor einem Fünfjährigen 
  • Dauerhafte Überanstrengung eines Kindes durch Leistungssport 
  • Dauerhafte mangelhafte hygienische Zustände 
  • Das Kind wird unversorgt zu Hause eingesperrt und allein gelassen 
  • Vorführungen von pornografischen oder gewaltverherrlichenden Filmen 
  • Anhalten zum Betteln 
  • Verbot, in die Schule zu gehen 
  • Schlechte Vorbildfunktion 
  • Mitnehmen des Kindes zu lauten Konzerten oder Veranstaltungen 
  • Veröffentlichen von entwürdigenden Fotos und Filmen des Kindes im Internet 
  • Mitnahme des Kindes bei Einreise in aktuelle Kriegsgebiete 

Strafe

Die strafbare Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Häufige Fragen

  • Was beinhaltet die Fürsorge- und Erziehungspflicht?

    Die Strafnorm schützt die (gesunde) physische und psychische Entwicklung eines Menschen unter 16 Jahren.

  • Woher kommt die Fürsorge- oder Erziehungspflicht?

    Die Pflichten können aus gesetzlicher Anordnung, behördliche Übertragung, durch Vertrag oder durch eine tatsächliche Übernahme entstehen bzw. begründet werden.

  • Haben Eltern gegenüber ihren Kindern eine Fürsorgepflicht?

    Kurz gesagt: Ja! Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

  • “Eltern haften für ihre Kinder” – Haften Eltern für Straftaten ihrer Kinder?

    Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Neben einer zivilrechtlichen Haftung wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld kommt auch eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nach § 171 StGB in Betracht. Begehen die Kinder selbst Straftaten und sind dabei mindestens 14 Jahre alt, so müssen sie selbst für ihre Straftaten einstehen. Eltern “haften” für die Straftaten ihrer Kinder nicht.

  • Fürsorgepflicht gegenüber Kindern bis 25?

    Die Fürsorgepflicht der Eltern endete mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes – also mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Allerdings können auch darüber hinaus Pflichten wie beispielsweise Unterhaltszahlung anfallen.

  • Haben Kinder gegenüber ihren Eltern eine Fürsorgepflicht?

    In bestimmten Fällen können auch Kinder gegenüber ihren Eltern Fürsorgepflichten haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Eltern pflegebedürftig sind – hier könnte sog. “Elternunterhalt” anfallen.

  • Fällt auch das Schlagen eines Kindes unter diese Strafnorm?

    Kurz gesagt: Ja! Das Verabreichen von Prügeln hat in der Regel sowohl körperliche als auch psychische Folgen. Hierbei gibt es auch keine Rechtfertigungsmöglichkeit aufgrund der Üblichkeit in einem bestimmten Kulturkreis.

  • Ist das Ablegen eines Säuglings in eine Babyklappe gemäß § 171 StGB strafbar?

    Kurz gesagt: Nein! Dies wird zwar immer wieder als Fürsorgepflichtverletzung diskutiert, allerdings ist nicht messbar, inwiefern diese Handlung der psychischen Entwicklung schadet.

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