Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Was ist eine „Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses“? 

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich in den persönlichen Lebensbereich des Opfers eindringt, indem er gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis verstößt. 

Wann ist eine „Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses“ strafbar? 

Der Straftatbestand schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis, das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Postverkehrs sowie den persönlichen Lebensbereich des Opfers.  

Das Postgeheimnis umfasst dabei insbesondere die näheren Umstände des Postverkehres und den Inhalt der Postsendungen. Das Fernmeldegeheimnis umfasst hingegen den Inhalt der Telekommunikation und dessen Beteiligte (vgl. § 206 Abs. 5 StGB). 

Um sich nach § 206 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.  

Tatsubjekt 

Der Täter kann bei Straftaten nach § 206 StGB nur der Inhaber oder die Mitarbeiter eines Unternehmens sein, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt. Solche Unternehmen können beispielsweise die Post AG oder die Deutsche Telekom AG sein. Darüber hinaus können auch beispielsweise Vorstandsmitglieder, Vertreter, Servicemitarbeiter oder Transporteure dieser Unternehmen Täter sein. 

Tatobjekt: Tatsache 

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen. Tatsachen sind Äußerungen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. 

Tathandlung 

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. 

Nach dem Absatz 1 macht sich der Täter strafbar, wenn er unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über eine Tatsache macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen. Er muss also als Inhaber oder Mitarbeiter Kenntnis über die Tatsache erlangt haben und dann einer dritten Person in irgendeiner Art und Weise vermitteln. 

Nach dem Absatz 2 macht sich der Täter strafbar, wenn er eine verschlossene Sendung öffnet, sich ohne eine Öffnung mit technischen Mitteln Kenntnis vom Inhalt verschafft oder die anvertraute Sendung unterdrückt. Unterdrücken liegt vor, wenn die Sendung entgegen der Vorschriften aus dem Postverkehr entzogen, entfernt oder ferngehalten wird. Auch die Gestattung oder Förderung solcher Handlungen ist strafbar. Eine Gestattung liegt vor, wenn der Täter die Handlung erlaubt, pflichtwidrig duldet oder zu ihr anstiftet. Unter Fördern wird hingegen jedes Hilfeleisten verstanden. 

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vorsatz 

Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).  

Versuch 

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar. 

Strafantrag 

Bei der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. 

Strafe  

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisse nach § 206 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.