Zwangsprostitution

Prostitution ist als solche in Deutschland legal. Nichtsdestotrotz gibt es einige Straftaten, die in Zusammenhang zur Prostitution stehen, wie die Zwangsprostitution, die nach § 232a Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe steht. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz: § 232a StGB

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

    1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

    1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder
    2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
    geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Was ist eine „Zwangsprostitution“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer dazu veranlasst, eine Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (Nr. 1) oder sexuelle Handlungen vorzunehmen (Nr. 2).

Wann ist eine „Zwangsprostitution“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die persönliche Freiheit bzw. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers.

Um sich nach § 232a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsubjekt: Hilflose Person bzw. Person unter 21 Jahren

Das Opfer muss entweder eine Person sein, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage befindet oder aufgrund ihres Aufenthaltes in einem für sie fremdem Land hilflos ist oder es handelt sich um eine Person unter 21 Jahren. Entscheidend ist dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tat.

Zwangsprostitution

Taterfolg

Der Täter muss das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution (Nr. 1) oder zu sexuellen Handlungen (Nr. 2) veranlassen.

Eine Aufnahme zur Prostitution erfolgt, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht bzw. nicht mehr der Prostitution nachgeht. Eine Fortsetzung kann hingegen nur dann erfolgen, wenn das Opfer bereits der Prostitution nachgeht.

Sexuelle Handlungen erfassen sowohl Handlungen des Opfers an bzw. vor dem Täter oder einer dritten Person oder Handlungen, die das Opfer von dem Täter oder einer dritten Person an sich selbst vornehmen lässt.

Tathandlung: Veranlassen

Der Täter muss das Opfer veranlassen, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen oder sexuelle Handlungen vorzunehmen. Veranlassen liegt bei jeder mitursächlichen physischen oder psychischen Beeinflussung vor.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter das Opfer an einen Zuhälter vermittelt oder eine günstige Gelegenheit zur Prostitution verschafft.

Erfolgt die Veranlassung durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List, so droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, vgl. § 232a Abs. 3 StGB.

Vorsatz

Der Täter muss die Zwangsprostitution vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch der „einfachen“ Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 1 StGB ist nach § 232a Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Zwangsprostitution handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Zwangsprostitution

Strafe

Die „einfache“ Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

In minder schweren Fällen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Häufige Fragen

  • Wo kann Zwangsprostitution stattfinden?

    Zwangsprostitution im Sinne des § 232a StGB kann an jedem Ort stattfinden, sei es in Privatwohnungen, Bordellen, Hotelzimmern oder auf der Straße (dem “Straßenstrich”).

  • Machen sich Kunden von Zwangsprostituierten wegen Zwangsprostitution strafbar?

    Kurz gesagt: Ja, wenn der Freier wissentlichen und willentlich die Zwangslage ausnutzt oder diese leichtfertig verkennt (§ 232a Abs. 6 StGB). Die Strafbarkeit entfällt jedoch wieder, wenn der Freier die Zwangsprostitution anzeigt.

  • Was versteht man unter Menschenhandel?

    Menschenhandel liegt vor, wenn man eine andere Person, unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage, für bestimmte Handlungen ausbeutet (vgl. auch § 232 StGB). Dabei können die Opfer angeworben, befördert, weitergegeben, beherbergt oder aufgenommen werden.

  • In welcher Verbindung steht Menschenhandel zur Zwangsprostitution?

    Im Zuge des Menschenhandels kommt es regelmäßig zur sexuellen Ausbeutung der Opfer, insbesondere zur Zwangsprostitution.

  • Wie erkennt man Menschenhandel?

    Merkmale von Menschenhandel sind unter anderem:

    Abnahme von Ausweispapieren und / oder Ausstattung mit gefälschten Papieren
    Gefügigmachen der Opfer durch Alkohol, Drogen, Gewalt
    Ausübung von Druck auf die Opfer und dessen Familie
    ständige Überwachung
    keine freien Entscheidungen
    Abgabe der Einnahmen (ganz oder teilweise)
    “Schuldknechtschaft”

  • Welche Methoden zur Zwangsprostitution gibt es?

    Es gibt verschiedene Methoden bzw. Maschen um Menschen zur Prostitution zu zwingen. Einige sind:

    Loverboy-Masche (emotionale Abhängigkeit durch eine vermeintliche Liebesbeziehung; darauf aufbauend Ausnutzung und Verleitung zur Prostitution)
    falsche Versprechungen (Inaussichtstellen eines neues Lebens / Berufsperspektiven)

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